Samstag, 12. September 2009

Wegeregelung für die Kernzonen des Biosphärengebiets Schwäbische Alb

Das im Jahr 2008 ausgewiesene und im Jahr 2009 von der Unesco anerkannte Biosphärengebiet Schwäbische Alb beinhaltet gemäß den Regeln der Unesco für Biosphärengebiete verschiedene Kernzonen, in denen zukünftig keine wirtschaftliche Nutzung durch den Menschen mehr stattfinden darf. Diese Kernzonen dürfen zukünftig nur noch auf den zugelassenen Wegen betreten werden.

Zugelassene Wege sind diejenigen Wege, die in der vom Regierungspräsidium Tübingen in Kürze zu erlassenden Allgemeinverfügung explizit genannt werden. Dies folgt wiederum aus § 4 Abs. 3 der Biosphärengebietsverordnung Schwäbische Alb.

Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb beinhaltet 27 räumlich nicht zusammenhängende Kernzonen. In diesem Blog über die Schwäbische Alb und ihre Natur will ich früher oder später jede einzelne dieser Kernzonen unter der Rubrik "Schutzgebiete" behandeln. Auch die zugelassenen Wege für jede einzelne der Kernzonen sollen unter der Rubrik "Wege" erkundet werden.

Verschiedene Wege, die bisher begangen werden konnten, dürfen mit dem Erlass der Allgemeinverfügung nicht mehr betreten werden. Das halte ich für eine zumutbare Einschränkung. Denn es bleiben genügend zulässige Wege übrig und ich freue mich darüber, dass mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb wenigstens auf einem kleinen Teil der Fläche von Baden-Württemberg zukünftig ein dreiprozentiger Anteil an Wildnisfläche bestehen wird.

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